KG - Beschluss vom 12.09.2017
18 UF 15/17
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 82 F 151/16

Gerichtliche Abänderung eines paritätischen Wechselmodells

KG, Beschluss vom 12.09.2017 - Aktenzeichen 18 UF 15/17

DRsp Nr. 2018/13251

Gerichtliche Abänderung eines paritätischen Wechselmodells

1. Dass zwischen den Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell Konsens besteht, ist keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung. 2. Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung entspricht das Wechselmodell in der Regel nicht dem Kindeswohl. 3. Eine geringfügige Abänderung eines paritätischen Wechselmodells zu Gunsten des Aufenthalts bei der Mutter kann geboten sein, wenn das Kind von der Wohnung des Vaters einen deutlich längeren Schulweg hat, das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet ist und beim Vater Einschränkungen in der Wahrnehmung der Bedürfnisse des Kindes gegeben sind.

Die Beschwerde des ### vom 10. Februar 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 13. Januar 2017 - 82 F 151/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe:

I.

Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der am 11. Dezember 2009 geborenen E### ##### streiten um das Umgangsrecht mit dem Kind. E## besucht derzeit die dritte Klasse der #### Grundschule in ########.