OLG Koblenz - Beschluss vom 23.02.2016
7 UF 758/15
Normen:
BGB § 1741 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1690
Vorinstanzen:
AG Montabaur, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 178/14

Gerichtliche Ablehnung einer Großeltern-Enkel-Adoption

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 7 UF 758/15

DRsp Nr. 2016/17240

Gerichtliche Ablehnung einer Großeltern-Enkel-Adoption

Eine Großeltern-Enkel-Adoption ist regelmäßig abzulehnen, da notwendigerweise künstliche anstelle von natürlichen Verwandtschaftsverhältnissen geschaffen werden und die dadurch entstehenden Konfliktpotenziale eine positive Prognose der Entstehung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses nur ausnahmsweise erlauben.

Tenor

Die Beschwerde der Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Montabaur vom 26.11.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Annehmende zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1741 Abs. 1;

Gründe

Das anzunehmende Kind ist das Enkelkind der Annehmenden. Die Annehmende hat mit einem am 17.11.2014 bei Gericht eingegangenen notariell beurkundeten Antrag die Annahme ihres Enkelkindes beantragt. Die Kindeseltern haben in gleicher Urkunde die Einwilligung in die Annahme erklärt.

Die Annehmende ist Vormund des anzunehmenden Kindes (Az. 21 F 112/12 Amtsgericht Montabaur). Das Kind lebt seit seiner Geburt mit Einverständnis der Kindeseltern in deren Haushalt. Für die Kindesmutter ist eine Betreuung eingerichtet (Az. 11A XVII 388/13 Amtsgericht Montabaur).