OLG Karlsruhe - Beschluss vom 01.03.2005
2 WF 7/05
Normen:
ZPO § 623 Abs. 2 Satz 2, 3 ; ZPO § 628 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1495
OLGReport-Karlsruhe 2005, 467
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Baden-Baden - 6 F 221/02 (ES) - 03.11.2004,

Gerichtliche Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt von Scheidungssache?

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2005 - Aktenzeichen 2 WF 7/05

DRsp Nr. 2005/6096

Gerichtliche Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt von Scheidungssache?

»1. Zweck der Regelung des § 623 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ist, dass eine einheitliche Vorabentscheidung über das Sorgerecht ermöglicht werden soll. 2. Abgelehnt werden kann daher ein den nachehelichen Unterhalt betreffender Trennungsantrag nach § 623 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, der der Intention dieser gesetzlichen Regelung diametral zuwider eine Vorabentscheidung über die Ehescheidung ermöglicht und missbräuchlich zur Umgehung des § 628 ZPO gestellt wird.«

Normenkette:

ZPO § 623 Abs. 2 Satz 2, 3 ; ZPO § 628 ;

Entscheidungsgründe: