OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.02.2020
5 UF 6/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1684 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1371
FuR 2020, 478
NJW-RR 2020, 516
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 1451/19

Gerichtliche Anordnung eines paritätischen WechselmodellsBeachtung des KontinuitätsgrundsatzesUmfang einer zuvor praktizierten Umgangsregelung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2020 - Aktenzeichen 5 UF 6/20

DRsp Nr. 2020/4071

Gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells Beachtung des Kontinuitätsgrundsatzes Umfang einer zuvor praktizierten Umgangsregelung

Der gerichtlichen Anordnung eines paritätischen Wechselmodells steht in der Regel der Kontinuitätsgrundsatz entgegen, wenn die Eltern zuvor eine außergerichtliche Umgangsvereinbarung mit einem nicht ganz so weitgehenden Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils getroffen hatten und diese auch praktiziert worden ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg i. Br. vom 22.11.2019 wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1684 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Anordnung eines paritätischen Wechselmodells hinsichtlich des Kindes R., geboren am 29.09.2005.