KG - Beschluss vom 24.04.2018
19 UF 71/17
Normen:
BGB § 1684 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 3 S. 1; FamFG § 156 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 08.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 200 F 3227/16

Gerichtliche Anordnung eines paritätischen WechselmodellsZulässigkeit einer Auflage zur Wahrnehmung von Beratungsgesprächen

KG, Beschluss vom 24.04.2018 - Aktenzeichen 19 UF 71/17

DRsp Nr. 2018/13769

Gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells Zulässigkeit einer Auflage zur Wahrnehmung von Beratungsgesprächen

Das Gericht kann den Eltern die Auflage erteilen, Beratungsgespräche wahrzunehmen. Insoweit handelt es sich um eine Anordnung zur Erfüllung der Wohlverhaltenspflicht der Eltern i.S. von § 156 Abs. 1 S. 4 FamFG.

1. Auf die Beschwerde der Mutter wird die Umgangsregelung in Ziffer 2. bis 4. des Beschlusses des Amtsgerichts Pankow-Weißensee vom 8. August 2017 teilweise abgeändert wie folgt neu gefasst:

a) Regelbetreuung

Mutter und Vater sind verpflichtet und berechtigt, Z# im wöchentlichen Wechsel jeweils von Montag nach der Kita bis Montag der darauffolgenden Woche zu Kitabeginn zu betreuen, die Mutter jeweils in den geraden Kalenderwochen und der Vater jeweils in den ungeraden Kalenderwochen. Sollte die Kita geschlossen sein oder Z# die Kita krankheitsbedingt nicht besuchen können, erfolgt die Übergabe montags um 9 Uhr bei dem bis dahin betreuenden Elternteil.

b) Urlaub

Der Vater ist berechtigt, in der Zeit vom 18. Juni 2018 nach der Kita (bzw. 9 Uhr an kitafreien Tagen) bis zum 9. Juli 2018, 12 Uhr mit Z# Urlaub zu verbringen. Die Mutter ist berechtigt, mit Z# in der Zeit vom 9. Juli 2018 12 Uhr bis 30. Juli 2018 zu Kitabeginn (bzw. 9 Uhr an kitafreien Tagen) Urlaub zu verbringen.