OLG Bamberg - Beschluss vom 18.09.2017
2 UF 133/17
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Obernburg, vom 12.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 321/16

Gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells bei schwerwiegender Störung der elterlichen Kommunikation

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.09.2017 - Aktenzeichen 2 UF 133/17

DRsp Nr. 2018/11255

Gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells bei schwerwiegender Störung der elterlichen Kommunikation

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Obernburg a. Main vom 12.04.2017 (Az.: 3 F 321/16) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder der getrennt lebenden verheirateten Beteiligten, E., geboren am .., und M., geboren am ... Die getrennt lebenden Eheleute waren ursprünglich gemeinsam sorgeberechtigt. Im einstweiligen Anordnungsverfahren des Amtsgerichts Obernburg am Main (Az. 3 F 719/15 eA) wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen minderjährigen Kinder einstweilen auf die Kindsmutter übertragen. Die Beschwerde hiergegen wurde durch das Oberlandesgericht Bamberg zurückgewiesen (Az 2 UF 267/15).