BVerfG - Beschluß vom 22.06.1990
2 BvR 116/90
Normen:
BGB § 7 Abs. 1, Abs. 3 ; BVerfGG § 93b Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 16 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Art. 19 Abs. 1 Satz 2 ; RuStAG § 17 Nr. 2 § 25 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
JuS 1991, 151
NJW 1990, 2193
NVwZ 1990, 1163
ZAR 1991, 143
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 30.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ausl (A) 231/89 - 70/89
OLG Düsseldorf, vom 09.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ausl (A) 231/89 - 70/89

Gerichtliche Aufklärungspflicht im Auslieferungsverfahren bei Behauptung der Inhaberschaft der deutschen Staatsbürgerschaft

BVerfG, Beschluß vom 22.06.1990 - Aktenzeichen 2 BvR 116/90

DRsp Nr. 2004/15497

Gerichtliche Aufklärungspflicht im Auslieferungsverfahren bei Behauptung der Inhaberschaft der deutschen Staatsbürgerschaft

1. In einem Auslieferungsverfahren haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht im Hinblick auf das Grundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens den Sachverhalt so weit aufzuklären, daß die Eigenschaft des Verfolgten als Nichtdeutscher eindeutig feststeht. Das Gericht ist daher verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 2. a) Nach § 25 Abs. 1 RuStAG verliert ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. b) Die Frage, ob der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit noch einen Wohnsitz im Inland gehabt hat, wird nach § 7 BGB beurteilt.