OLG Dresden - Beschluss vom 19.01.2017
20 UF 853/16
Normen:
BGB § 1684; BGB § 1671;
Vorinstanzen:
AG Grimma, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 523/13
AG Grimma, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 523/13

Gerichtliche Aufrechterhaltung eines paritätischen Wechselmodells

OLG Dresden, Beschluss vom 19.01.2017 - Aktenzeichen 20 UF 853/16

DRsp Nr. 2017/2591

Gerichtliche Aufrechterhaltung eines paritätischen Wechselmodells

1. Dass ein paritätisches Wechselmodell mit wöchentlich wechselnden gewöhnlichem Aufenthalt des betroffenen Kindes nach derzeitiger Rechtslage gegen die Widerstand eines Elternteils nicht gerichtlich angeordnet werden kann, schließt es nicht von vornherein aus, dass das Gericht ein derartiges, von den Eltern in einem vorangegangenen Verfahren vereinbartes und tatsächlich gelebtes Aufenthaltsmodell auch dann aufrechterhält, wenn ein Elternteil es nunmehr abgeändert sehen möchte. 2. In einem solchen Abänderungsverfahren ist anhand des Maßstabs des § 1671 BGB zu prüfen, ob die Fortführung des Doppelresidenzmodells oder die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil allein dem Kindeswohl am besten entspricht.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Grimma vom 20./28.07.2016 - 2 F 523/13 - in Ziffer 1 des Beschlusstenors mit Rücksicht auf die im Termin vom 19.01.2017 geschlossene Elternvereinbarung aufgehoben.

Danach üben die Beteiligten die elterliche Sorge für ihren Sohn J. H., geboren am xx.xx.2001, einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit der Maßgabe gemeinsam aus, dass J. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im wöchentlichen Wechsel im Haushalt der Mutter und im Haushalt des Vaters hat.