1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Grimma vom 20./28.07.2016 - 2 F 523/13 - in Ziffer 1 des Beschlusstenors mit Rücksicht auf die im Termin vom 19.01.2017 geschlossene Elternvereinbarung aufgehoben.
Danach üben die Beteiligten die elterliche Sorge für ihren Sohn J. H., geboren am xx.xx.2001, einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit der Maßgabe gemeinsam aus, dass J. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im wöchentlichen Wechsel im Haushalt der Mutter und im Haushalt des Vaters hat.
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