OLG Stuttgart - Urteil vom 19.03.1996
17 UF 113/95
Normen:
BGB § 1477 Abs. 2 S. 2 § 1482 § 1483 § 2042 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)252b-c
FamRZ 1996, 1474

Gerichtliche Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.03.1996 - Aktenzeichen 17 UF 113/95

DRsp Nr. 1997/635

Gerichtliche Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

1. Die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft kann im Prozeßwege nur in der Weise durchgesetzt werden, daß auf Zustimmung zu einem bestimmten Auseinandersetzungsplan geklagt wird.. Der Plan muß den gesetzlichen Teilungsregeln der §§ 1475 ff. entsprechen.2. "Gegenstand" im Sinne des § 1477 Abs. 2 S. 2 BGB kann auch ein Recht sein (hier auf Erwerb eines Grundstücks), das noch nicht zu einer Anwartschaft erstarkt, jedoch schon verkehrsfähig und durch § 812 BGB, nicht durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist.

Normenkette:

BGB § 1477 Abs. 2 S. 2 § 1482 § 1483 § 2042 ;

Hinweise:

Vorliegend ging es um die begehrte Zustimmung zu einem bestimmten Auseinandersetzungsplan, der die Übernahme eines Grundstücks vorsah, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages noch nicht im Eigentum des Ehegatten gestanden hatte. Es war die Auflassung erklärt und im Ehevertrag vereinbart worden, daß er das Grundstück durch Eintragung zur gesamten Hand einbringen solle. Das OLG hat deshalb den - nicht nur schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums am Grundstück - als individualisierbaren vermögenswerten Gegenstand angesehen, der in die Gütergemeinschaft eingebracht worden sei.

Fundstellen
DRsp I(165)252b-c
FamRZ 1996, 1474