Vorliegend ging es um die begehrte Zustimmung zu einem bestimmten Auseinandersetzungsplan, der die Übernahme eines Grundstücks vorsah, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages noch nicht im Eigentum des Ehegatten gestanden hatte. Es war die Auflassung erklärt und im Ehevertrag vereinbart worden, daß er das Grundstück durch Eintragung zur gesamten Hand einbringen solle. Das OLG hat deshalb den - nicht nur schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums am Grundstück - als individualisierbaren vermögenswerten Gegenstand angesehen, der in die Gütergemeinschaft eingebracht worden sei.
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