OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.10.2009
9 UF 61/09
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 4; BGB § 1696; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 621e;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 148
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 265/08

Gerichtliche Ausgestaltung des Umgangsrechts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2009 - Aktenzeichen 9 UF 61/09

DRsp Nr. 2009/24529

Gerichtliche Ausgestaltung des Umgangsrechts

1. Haben die Eltern einen übereinstimmenden Vorschlag zur Ausgestaltung des Umgangsrechts der nicht sorgeberechtigten Kindesmutter mit einem Kind nicht unterbreiten können oder wollen, so hat das Gericht die Regelung zu treffen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des Umgangsrechts einerseits und der berechtigten Belange des sorgeberechtigten Elternteils andererseits dem Wohl des Kindes nach den gesamten Verhältnissen am besten entspricht. Dabei muss das Gericht selbst eine konkrete Umgangsregelung mit durchsetzbarem Inhalt treffen, die vollständig, vollziehbar und vollstreckbar ist. Die Regelung bedarf konkreter Anordnungen über die Ausgestaltung des Umgangs nach Ort, Zeit, Häufigkeit, Abholen und Bringen des Kindes und gegebenenfalls weiterer Modalitäten. 2. Hat die Kindesmutter das Kind bereits einmal entführt (hier: nach Litauen), so rechtfertigt dies bei weiterhin konkret drohender Gefahr einer erneuten Entführung auch eine einschneidende Einschränkung der Umgangsausübung.