BGH - Beschluss vom 30.06.2021
XII ZB 133/21
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4; FamFG § 303 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1659
FuR 2021, 611
MDR 2021, 1137
Vorinstanzen:
AG Dillenburg, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 XVII 23/96 J
LG Limburg, vom 01.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 129/20

Gerichtliche Berücksichtigung des Wunsches des Betroffenen bei seiner Auswahlentscheidung nach Ablehnung einer Person als Betreuer

BGH, Beschluss vom 30.06.2021 - Aktenzeichen XII ZB 133/21

DRsp Nr. 2021/12449

Gerichtliche Berücksichtigung des Wunsches des Betroffenen bei seiner Auswahlentscheidung nach Ablehnung einer Person als Betreuer

Lehnt der Betroffene eine Person als Betreuer ab, so ist das Gericht hieran - anders als bei einem positiven Betreuervorschlag des Betroffenen - zwar nicht gebunden. Um eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer zu gewährleisten, hat das Gericht jedoch den Wunsch des Betroffenen bei seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 21. November 2012 - XII ZB 384/12 - FamRZ 2013, 286 und vom 27. Juni 2018 - XII ZB 601/17 - FamRZ 2018, 1602).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 1. März 2021 aufgehoben, soweit darin die gemeinsame Betreuungsführung der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 auf den Bereich der Vermögenssorge nebst Einwilligungsvorbehalt erstreckt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4; FamFG § 303 Abs. 4;

Gründe

I.