OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.12.2009
I-6 W 45/09
Normen:
AktG § 142 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
EWiR § 142 AktG 1/2010, 171
NJW 2010, 1537
ZIP 2010, 28
Vorinstanzen:
vom 18.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 38/09

Gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers wegen grober Verstöße des Vorstandes gegen den Unternehmenszweck und bewusster Eingehung übergroßer Risiken

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2009 - Aktenzeichen I-6 W 45/09

DRsp Nr. 2010/992

Gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers wegen grober Verstöße des Vorstandes gegen den Unternehmenszweck und bewusster Eingehung übergroßer Risiken

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 9. September 2009 gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 14. August 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erst in der Beschwerdeinstanz angefallenen Kosten der Streithilfe werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Beschwerdewert: 500.000,- €.

Normenkette:

AktG § 142 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers zur Untersuchung möglicher Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit den Umständen, die zur Krise der Antragsgegnerin im Sommer 2007 geführt haben.