OLG Saarbrücken - Beschluss vom 24.07.2014
6 UF 48/14
Normen:
BGB § 1791b; BGB § 1776; BGB § 1777;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 128/13

Gerichtliche Bestimmung des Vormundes nach Entziehung des Sorgerechts

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.07.2014 - Aktenzeichen 6 UF 48/14

DRsp Nr. 2014/14066

Gerichtliche Bestimmung des Vormundes nach Entziehung des Sorgerechts

Wird Eltern das Sorgerecht für Kinder entzogen, so sind Familienangehörige und Verwandte des Kindes vorrangig zum Vormund des Kindes zu bestimmen, wenn sie zur Führung der Vormundschaft geeignet sind. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die Erziehungseignung und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der als Vormund in Betracht kommenden Personen sowie gegebenenfalls der Kindeswille zu berücksichtigen.

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 20. März 2014 - 2 F 128/13 SO - teilweise abgeändert und - statt des Jugendamts des Regionalverbandes pp. beteiligten Kindes ausgewählt.

2. Kosten beider Rechtszüge werden nicht erhoben; die in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1791b; BGB § 1776; BGB § 1777;

Gründe:

I.

Aus der Beziehung der weiteren Beteiligte zu 1. (Mutter) und des weiteren Beteiligten zu 2. (Vater) ging am 28. Mai 2012 der Beteiligte Sohn D. J. hervor. Der Vater erkannte die Vaterschaft kurz nach der Geburt an. Beide Eltern heirateten einander am 7. November 2012.