1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 20. März 2014 - 2 F 128/13 SO - teilweise abgeändert und - statt des Jugendamts des Regionalverbandes pp. beteiligten Kindes ausgewählt.
2. Kosten beider Rechtszüge werden nicht erhoben; die in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
I.
Aus der Beziehung der weiteren Beteiligte zu 1. (Mutter) und des weiteren Beteiligten zu 2. (Vater) ging am 28. Mai 2012 der Beteiligte Sohn D. J. hervor. Der Vater erkannte die Vaterschaft kurz nach der Geburt an. Beide Eltern heirateten einander am 7. November 2012.
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