KG - Beschluss vom 23.08.2019
13 WF 69/19
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 133 F 10486/18

Gerichtliche Bestimmung einer KindergeldbezugsberechtigungBezugsberechtigung nach dem KindeswohlVerwendung des Kindergeldes zum Wohle des Kindes

KG, Beschluss vom 23.08.2019 - Aktenzeichen 13 WF 69/19

DRsp Nr. 2019/13598

Gerichtliche Bestimmung einer Kindergeldbezugsberechtigung Bezugsberechtigung nach dem Kindeswohl Verwendung des Kindergeldes zum Wohle des Kindes

1. Die Bezugsberechtigung von Kindergeld richtet sich mangels anderweitiger Bestimmung nach dem Kindeswohl. 2. Bieten bei gemeinsamer elterlicher Sorge und Betreuung des Kindes in einem paritätischem Wechselmodell beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr, das Kindergeld zum Wohle des Kindes zu verwenden, besteht kein Anlass eine Bezugsberechtigung zu ändern.

Die Beschwerde des Vaters gegen den am 11. April 2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 133 F 10486/18 - wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen Mutter und Vater jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 500 € festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 S. 1 und S. 3;

Gründe:

I.

Der Vater wendet sich dagegen, dass das Familiengericht seinen (Gegen-) Antrag zurückgewiesen hat, nicht die Mutter, sondern ihn als denjenigen zu bestimmen, der berechtigt ist, das Kindergeld für die gemeinsame Tochter H##### zu erhalten.