OLG Thüringen - Beschluss vom 17.07.2015
1 WF 154/15
Normen:
FamFG § 35; FamFG § 86; FamFG § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Apolda, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen F 13/13

Gerichtliche Durchsetzung einer Umgangsregelung

OLG Thüringen, Beschluss vom 17.07.2015 - Aktenzeichen 1 WF 154/15

DRsp Nr. 2015/14069

Gerichtliche Durchsetzung einer Umgangsregelung

Bei Umgangsverfahren, die sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen eingeleitet werden können, muss das Gericht über einen Antrag des Berechtigten entscheiden. Das Gericht kann aber auch von Amts wegen tätig werden, wenn dies zum Wohl des Kindes angezeigt ist.Die Verpflichtung, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zum Kind gegen den Willen des umgangsverpflichteten Elternteiles zu enthalten, ist mit Ordnungsmitteln durchsetzbar.Ordnungsmittel dürfen nur nach einer schuldhaften Zuwiderhandlung festgesetzt werden. Verschulden setzt aber Kenntnis von der Unterlassungsverpflichtung voraus; hieran fehlt es, wenn der Beschluss nicht weitergeleitet wurde.

1. Eine durch Gerichtsbeschluss getroffene Umgangsregelung ist nach Maßgabe der §§ 86 ff. FamFG durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes durchzusetzen. Für die Verhängung eines Zwangsgeldes gem. § 35 FamFG fehlt es an jeglicher Grundlage. 2. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes kann auch nicht in ein Ordnungsgeld umgedeutet werden. 3. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist nur auf Antrag eines Beteiligten zulässig.

1. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Der Antrag der Antragstellerin vom 09.01.2015 wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist in beiden Instanzen gerichtskostenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.