KG - Beschluss vom 24.07.2017
13 UF 110/17
Normen:
BGB § 1628; BGB § 1627;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 56/17

Gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der von einem Kind zu besuchenden Grundschule

KG, Beschluss vom 24.07.2017 - Aktenzeichen 13 UF 110/17

DRsp Nr. 2018/5929

Gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der von einem Kind zu besuchenden Grundschule

Können geschiedene Eltern sich nicht darüber einigen, welche Grundschule das Kind besuchen soll, so hat sich die Entscheidung des Gerichts ausschließlich nach dem Kindeswohl auszurichten (§§ 1628,16 197 a BGB). Das Gericht hat daher die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen, dessen Vorschlag unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes insgesamt am besten entspricht. Haben die von den Eltern vorgeschlagenen Schulen keine gravierenden Vor- bzw. Nachteile, so ist dem Vorschlag der Vorzug zu geben, bei dem dem Kind das gewohnte Umfeld erhalten bleibt.

Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 17. Mai 2017 unter Aufrechterhaltung im Übrigen zu Ziffer 1 geändert:

Dem Vater wird das Recht zur Schulanmeldung sowie zur Bestimmung des Hauptwohnsitzes des Kindes G## ### allein übertragen.

Den Eltern wird aufgegeben, gemeinsame Elterngespräche bei der Beratungsstelle für Kinder, Jugendlichen und Eltern (Erziehung- und Familienberatung) der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband #### e.V. am Standort H############# (Tel. #####) oder E################### (Tel. #######) aufzunehmen.