OLG München - Beschluss vom 26.06.2017
16 UF 454/17
Normen:
FamFG § 9 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 158 Abs. 4 S. 1; FamFG § 158 Abs. 5;
Vorinstanzen:
AG Landau an der Isar, vom 10.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 28/17

Gerichtliche Entscheidung im Sorgerechtsprozess hinsichtlich der Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts für die betroffenen Kinder

OLG München, Beschluss vom 26.06.2017 - Aktenzeichen 16 UF 454/17

DRsp Nr. 2018/14306

Gerichtliche Entscheidung im Sorgerechtsprozess hinsichtlich der Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts für die betroffenen Kinder

Können Eltern, denen die gemeinsame elterliche Sorge zusteht, in einem kindschaftsrechtlichen Verfahren (hier: Regelung des Umgangs) keine Einigung über eine Anwaltsbeauftragung für die Kinder erzielen und strebt deshalb während des laufenden kindschaftsrechtlichen Verfahrens ein Elternteil - sei es nach § 1671 BGB oder nach § 1628 BGB - die alleinige Entscheidungs- und Vertretungsberechtigung zur Beauftragung eines Rechtsanwalts für das Kind an, so ist im Hinblick auf den erheblichen Gegensatz zwischen den Interessen der Eltern und des Kindes diesem ein Verfahrensbeistand beizuordnen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landau a.d. Isar vom 10.3.2017 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000.- € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 9 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 158 Abs. 4 S. 1; FamFG § 158 Abs. 5;

Gründe

I.