1. Der Antrag des Kindesvaters auf Feststellung, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 16.05.2012 und vom 21.05.2012 ihn in seinen Rechten verletzt haben, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kindesvater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
4. Der Kindesmutter wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und zur Wahrnehmung ihrer Rechte Frau Rechtsanwältin [...] beigeordnet.
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