OLG Bremen - Beschluss vom 06.06.2012
4 UF 53/12
Normen:
FamFG § 62; BremPsychKG § 9; BremPsychKG § 14;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1244
Vorinstanzen:
AG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 1643/12

Gerichtliche Entscheidung nach Erledigung der vorläufigen Unterbringung eines Kindes durch Beendigung der Maßnahme; Rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme

OLG Bremen, Beschluss vom 06.06.2012 - Aktenzeichen 4 UF 53/12

DRsp Nr. 2012/15300

Gerichtliche Entscheidung nach Erledigung der vorläufigen Unterbringung eines Kindes durch Beendigung der Maßnahme; Rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme

Hat sich die Anordnung der vorläufigen Unterbringung eines Kindes durch Beendigung der Maßnahme erledigt, steht dem Kindesvater, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge zuvor entzogen worden sind, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der gerichtlichen Entscheidung nicht zu.

1. Der Antrag des Kindesvaters auf Feststellung, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 16.05.2012 und vom 21.05.2012 ihn in seinen Rechten verletzt haben, wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kindesvater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

4. Der Kindesmutter wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und zur Wahrnehmung ihrer Rechte Frau Rechtsanwältin [...] beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 62; BremPsychKG § 9; BremPsychKG § 14;

Gründe: