OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.10.2018
15 UF 170/18
Normen:
BGB § 1628; BGB § 1671 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Göppingen, vom 13.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 540/18

Gerichtliche Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2018 - Aktenzeichen 15 UF 170/18

DRsp Nr. 2019/9111

Gerichtliche Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht

1. Ein zwischen den Eltern bestehende Konflikt über den Aufenthalt des gemeinsamen Kindes ist nicht auf der Grundlage des § 1628 BGB zu beurteilen, da auf der Grundlage dieser Norm nur "punktuell-sachbezogene Konflikte" gelöst werden können. 2. Hat die Kindesmutter einen Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB gestellt, so kann nicht im Beschwerdeverfahren auf einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gem. § 1621 Abs. 1 Nr. 2 BGB übergegangen werden.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen vom 13.08.2018 abgeändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners zum Umzug des minderjährigen Kindes A... D... G..., geboren am ....2016, sowie zur Anmeldung A... in einer Kindestageseinrichtung am Ort seines noch zu beziehenden gewöhnlichen Aufenthaltsorts wird abgewiesen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1628; BGB § 1671 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.