OLG Saarbrücken - Beschluss vom 14.10.2014
6 UF 110/14
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2015, 69
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 429/12

Gerichtliche Entscheidung über den Umgang bei permanenten Loyalitätskonflikten der KinderVoraussetzungen der Anordnung durch das Jugendamt begleiteten Umgangs

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.10.2014 - Aktenzeichen 6 UF 110/14

DRsp Nr. 2015/4379

Gerichtliche Entscheidung über den Umgang bei permanenten Loyalitätskonflikten der Kinder Voraussetzungen der Anordnung durch das Jugendamt begleiteten Umgangs

Einfachrechtlicher Entscheidungsmaßstab für die Anordnung begleiteten Umgangs ist weder § 1666 BGB noch - im Falle des Vorliegens eines Umgangstitels - § 1696 BGB, sondern § 1684 Abs. 4 BGB unmittelbar. Ein umgangsberechtigter Elternteil, der die Erziehung des anderen Elternteils massiv unterwandert und dadurch die Kinder permanent in einen heftigen Loyalitätskonflikt stürzt, der zu erheblichen Auffälligkeiten der Kinder führt, gefährdet diese in ihrer psychischen Entwicklung. Die Anordnung begleiteten Umgangs setzt die Bereitschaft des Umgangsberechtigten, den Umgang in dieser Form auszuüben, und die Mitwirkungsbereitschaft eines Dritten voraus. Soll der begleitete Umgang von einer Einrichtung der Jugendhilfe gewährleistet werden, das diese Aufgabe für das Jugendamt wahrnimmt, muss das Jugendamt zuvor ausdrücklich erklärt haben, dass es den begleiteten Umgang als Jugendhilfeleistung gewähren wird (§ 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII).