AG Neunkirchen, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 429/12
Gerichtliche Entscheidung über den Umgang bei permanenten Loyalitätskonflikten der KinderVoraussetzungen der Anordnung durch das Jugendamt begleiteten Umgangs
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.10.2014 - Aktenzeichen 6 UF 110/14
DRsp Nr. 2015/4379
Gerichtliche Entscheidung über den Umgang bei permanenten Loyalitätskonflikten der KinderVoraussetzungen der Anordnung durch das Jugendamt begleiteten Umgangs
Einfachrechtlicher Entscheidungsmaßstab für die Anordnung begleiteten Umgangs ist weder § 1666BGB noch - im Falle des Vorliegens eines Umgangstitels - § 1696BGB, sondern § 1684 Abs. 4BGB unmittelbar.Ein umgangsberechtigter Elternteil, der die Erziehung des anderen Elternteils massiv unterwandert und dadurch die Kinder permanent in einen heftigen Loyalitätskonflikt stürzt, der zu erheblichen Auffälligkeiten der Kinder führt, gefährdet diese in ihrer psychischen Entwicklung.Die Anordnung begleiteten Umgangs setzt die Bereitschaft des Umgangsberechtigten, den Umgang in dieser Form auszuüben, und die Mitwirkungsbereitschaft eines Dritten voraus. Soll der begleitete Umgang von einer Einrichtung der Jugendhilfe gewährleistet werden, das diese Aufgabe für das Jugendamt wahrnimmt, muss das Jugendamt zuvor ausdrücklich erklärt haben, dass es den begleiteten Umgang als Jugendhilfeleistung gewähren wird (§ 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII).
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