OLG Celle - Beschluss vom 14.08.2015
15 UF 44/15
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Peine, vom 08.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 398/14

Gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

OLG Celle, Beschluss vom 14.08.2015 - Aktenzeichen 15 UF 44/15

DRsp Nr. 2015/17073

Gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

Auch nach Erlass des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern von 16. April 2013 besteht bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge kein Leitbild dahin, dass deren Fortbestand gegenüber der Alleinsorge im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses vorzugswürdig ist. Entscheidungsmaßstab ist allein das Kindeswohl; es ist nicht erforderlich, dass das Kind bei bestehender schwerwiegender und nachhaltiger Störung der Kommunikation der Eltern und nicht möglicher gemeinsamer Entscheidungsfindung erheblich belastet würde, wenn seine Eltern gezwungen würden, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben.

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Peine - vom 8. Januar 2015 - 10 F 398/14 - wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1;

Gründe:

I.