BayObLG - Beschluss vom 08.08.2000
1Z BR 109/00
Normen:
BGB § 2077 ; FGG § 12, GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 1999/00
AG Wolfratshausen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 611/99

Gerichtliche Entscheidung vor Ablauf der Äußerungsfrist

BayObLG, Beschluss vom 08.08.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 109/00

DRsp Nr. 2000/7487

Gerichtliche Entscheidung vor Ablauf der Äußerungsfrist

»1. Eine gerichtliche Entscheidung vor Ablauf der den Beteiligten gesetzten Äußerungsfrist verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG.2. Zur Auslegung eines Ehegattenerbvertrags, wenn sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und nach Scheidung ihrer Ehe in einer Urkunde bestätigt haben, die erbvertraglichen Bestimmungen der Vorurkunde sollten unverändert bleiben, und zum Umfang der Amtsermittlung in einem solchen Fall.«

Normenkette:

BGB § 2077 ; FGG § 12, GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Erblasser ist am 27.7.1999 verstorben. Er war in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Die Beteiligte zu 2 ist die Schwester des Erblassers und, nachdem die zum Zeitpunkt des Erbfalles noch lebende Mutter des Erblassers am 16.8.1999 verstorben ist, dessen derzeit nächste lebende Verwandte. Die Beteiligte zu 3 ist die frühere Ehefrau des Erblassers aus dessen am 19.8.1998 geschiedener ersten Ehe.

Der Erblasser und die Beteiligte zu 3 hatten sich mit notariellem Erbvertrag vom 21.11.1989 gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt.

Mit weiterem notariellen Vertrag vom 8.5.1995, der u.a. einen Ehevertrag und im Gliederungsabschnitt "D" einen "Erbvertragsnachtrag" beinhaltete, hoben der Erblasser und die Beteiligte zu 3 den Erbvertrag vom 21.11.1989 auf und trafen folgende erbvertragliche Bestimmung: