BGH - Beschluß vom 14.05.2008
XII ZB 225/06
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 956
BGHZ 176, 337
FamRB 2008, 237
FamRZ 2008, 2020
FuR 2008, 396
JR 2009, 288
MDR 2008, 918
NJW 2008, 2586
NotBZ 2008, 301
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 638/06
AG Regensburg, vom 12.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 205 F 1218/05

Gerichtliche Geltendmachung des Umgangsrechts eines Kindes

BGH, Beschluß vom 14.05.2008 - Aktenzeichen XII ZB 225/06

DRsp Nr. 2008/12031

Gerichtliche Geltendmachung des Umgangsrechts eines Kindes

»Das Recht auf Umgang mit seinen Eltern steht dem Kind als höchstpersönliches Recht zu und kann deswegen auch nur von ihm, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder, im Falle eines Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger, nicht aber von dem sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden (im Anschluss an BVerfG Urteil vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 - FamRZ 2008, 845).«

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Umgangspflicht des Antragsgegners mit dem am 30. November 2001 geborenen gemeinsamen Kind J.

Der Antragsgegner ist verheiratet und hat außerdem zwei ehelich geborene Kinder. Aus seiner außerehelichen Beziehung mit der Antragstellerin ist das Kind J. hervorgegangen. Die Beziehung der Parteien endete schon vor der Geburt des Kindes. Jedenfalls seit August 2002 hat der Antragsgegner keinen Kontakt mehr zu dem Kind.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu einem regelmäßigen Kontakt mit dem gemeinsamen Kind zu verpflichten. Der Antragsgegner lehnt einen solchen Umgang nachdrücklich ab.