OLG Karlsruhe - Beschluß vom 14.03.1995
2 W 15/94
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 640 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 215
FamRZ 1995, 1163
Justiz 1996, 54
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 27.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 683/92

Gerichtliche Hinweispflicht auf Prozesskostenhilfe im Statusverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 14.03.1995 - Aktenzeichen 2 W 15/94

DRsp Nr. 1995/4646

Gerichtliche Hinweispflicht auf Prozesskostenhilfe im Statusverfahren

»1. Das Gericht ist in einem Statusverfahren verpflichtet, eine anwaltlich nicht vertretene Partei rechtzeitig bei der Einleitung des Verfahrens auf die Möglichkeit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - ggfs. unter Beiordnung eines Rechtsanwalts - hinzuweisen.2. Unterbleibt ein derartiger Hinweis, so ist ein verspätet gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe als rechtzeitig gestellt zu behandeln und auch hinsichtlich der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung Prozeßkostenhilfe rückwirkend ebenso zu bewilligen, wie dies bei rechtzeitiger Antragstellung geboten gewesen wäre.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 640 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Im vorliegenden Verfahren wurde der Beklagte, ein 1961 geborener, arbeitsloser griechischer Staatsangehöriger - verheiratet und Vater von zwei ehegemeinsamen minderjährigen Kindern - von dem Kläger, vertreten durch das Stadtjugendamt Mannheim, auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft und Zahlung von Regelunterhalt in Anspruch genommen.