OLG Stuttgart - Beschluss vom 03.04.2018
8 WF 58/18
Normen:
JVEG § 4; JVEG § 8;
Fundstellen:
FamRB 2018, 356
FamRZ 2018, 1359
FuR 2018, 435
MDR 2018, 892
Vorinstanzen:
AG Calw, vom 03.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 185/15
AG Calw, vom 02.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 186/15

Gerichtliche Kontrolle des zur Erstellung eines kinderpsychologischen Gutachtens notwendigen Zeitaufwandes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2018 - Aktenzeichen 8 WF 58/18

DRsp Nr. 2018/8398

Gerichtliche Kontrolle des zur Erstellung eines kinderpsychologischen Gutachtens notwendigen Zeitaufwandes

Die Überprüfung des zur Erstellung eines kinderpsychologischen Gutachtens notwendigen Zeitaufwandes auf Plausibilität kann nicht anhand von Richtwerten, die sich an der Seitenzahl orientieren, vorgenommen werden.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Calw - Familiengericht - vom 02.03.2018 (Az.: 7 F 186/15) wird zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG § 4; JVEG § 8;

Gründe

Mit Beschluss vom 02.03.2018 hat das Amtsgericht Calw die Vergütung des kinderpsychologischen Sachverständigen Prof. Dr. Renner gemäß § 4 JVEG auf 5.898,12 € festgesetzt. Die hiergegen von der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse eingelegte Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.