I. Auf die Beschwerde der A. L. LV (Beteiligte zu 6) und unter Zurückweisung der Beschwerde der M. GmbH (Beteiligte zu 7) wird der am 19. Dezember 2012 verkündete Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a. Rbge. im Tenor zu Ziffer II im 3. Absatz des Ausspruches zum Versorgungsausgleich geändert :
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger A. L. Pensionskassen AG (Az.: ...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3.816,66 €, bezogen auf den 30. September 2010, nach Maßgabe der Teilungsordnung der A. L. Pensionskasse AG übertragen.
Im Übrigen verbleibt es bei den Regelungen im angefochtenen Beschluss.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
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