Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 5. August 2008 -
Die Antragsgegnerin hat den übrigen Beteiligten deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Beschwerdewert: 3.000 EUR
I. Der heute acht Jahre alte M. ist der Sohn der Parteien. Er lebt bei der Antragsgegnerin. In einem vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Homburg anhängig gewesenen Verfahren auf Regelung des Umgangsrechts des Antragstellers - 17 F 134/06 UG - wurde eine Umgangspflegschaft - 10 VIII S-4/08 - eingerichtet.
Mit Eingang beim Familiengericht am 18. September 2007 hat der Antragsteller um Regelung seines Umgangsrechts unter Einschluss von Wochenendkontakten mit Übernachtung alle zwei Wochen in der Zeit von freitags nach Schulschluss bis S.s 18 Uhr gebeten. Die Antragsgegnerin hat sich erstinstanzlich zunächst für die Beibehaltung eintägiger Besuchskontakte Sonntags von 10 bis 18 Uhr ausgesprochen. Das beteiligte Jugendamt hat sich nicht geäußert.
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