OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.07.2015
10 UF 173/14
Normen:
FamFG § 116 Abs. 3 S. 2-3; FamFG § 64 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1818
Vorinstanzen:
AG Bernau bei Berlin - 6 F 575/14 - 17.12.2014,
AG Bernau bei Berlin - 6 F 614/14 - 07.08.2014,

Gerichtliche Regelung des Umgangs eines minderjährigen Kindes mit seinem Vater und seinen Großeltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2015 - Aktenzeichen 10 UF 173/14

DRsp Nr. 2015/12077

Gerichtliche Regelung des Umgangs eines minderjährigen Kindes mit seinem Vater und seinen Großeltern

1. Das Beschwerdegericht ist im Verfahren nach § 1685 BGB an einer Entscheidung zulasten der Großeltern als Beschwerdeführer nicht gehindert. In Umgangsverfahren gilt das Verschlechterungsverbot, das Verbot der reformatio in peius, nicht. 2. Ob ein Wechselmodell grundsätzlich nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden darf und ob die gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells in einem Sorgerechtsverfahren oder in einem Umgangsverfahren zu treffen ist, kann dahinstehen, wenn soeben eine unanfechtbare beschwerdegerichtliche Entscheidung vorliegt, wonach das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Mutter allein verbleibt, während im Übrigen die elterliche Sorge auf beide Eltern gemeinsam übertragen wird. Jedenfalls in einer solchen Konstellation ist das mit dem Umgang befasste Gericht gehindert, im Widerspruch zu der Sorgerechtsentscheidung nun ein Wechselmodell anzuordnen, das den Vorstellungen der Mutter über den Aufenthalt des Kindes eklatant widerspricht. 3. Der Umgangsberechtigte hat üblicherweise jedenfalls alle vierzehn Tage am Wochenende Umgang mit dem Kind. Bei kleineren Kindern kommt oft noch ein Umgang an einem einzelnen Tag unter der Woche hinzu, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei ihnen das Zeitempfinden ein anderes ist.