OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.05.2012
9 UF 23/12
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 23.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 337/11

Gerichtliche Regelung des Umgangsrechts

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.05.2012 - Aktenzeichen 9 UF 23/12

DRsp Nr. 2015/4927

Gerichtliche Regelung des Umgangsrechts

1. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangs nicht einigen, so regeln die Gerichte den Umgang ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls (§ 1684 BGB). 2. Es ist mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, dass eine Durchsetzung von Umgangskontakten in der vom Kindesvater gewünschten Häufigkeit und Dauer nur noch gegen den erklärten Willen des Kindes durchsetzbar ist. Dabei ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, dass mit zunehmendem Alter die Präferenzen des Kindes sich ändern und es der Teilnahme an regelmäßigen Veranstaltungen an den Wochenenden dem Umgang mit dem Vater vorzieht.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Wendel vom 23. Januar 2012 - 16 F 337/11 UG - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

3. Dem Antragsteller wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verweigert.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe:

I.