OLG Köln - Beschluss vom 11.12.2012
27 UF 122/12
Normen:
BGB § 1685;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1748
Vorinstanzen:
AG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 310 F 74/12

Gerichtliche Regelung des Umgangsrechts der Großeltern

OLG Köln, Beschluss vom 11.12.2012 - Aktenzeichen 27 UF 122/12

DRsp Nr. 2013/24937

Gerichtliche Regelung des Umgangsrechts der Großeltern

Den Großeltern kann das ihnen aus § 1685 BGB zustehende Umgangsrecht nicht allein deshalb versagt werden, weil sie eine Fremdunterbringung der Kinder zutiefst missbilligen.

Tenor

1.

Der Umgang der Beteiligten zu 1) und 2), der Großeltern der betroffenen Kinder, mit diesen wird wie folgt geregelt:

Umgang findet statt

a

von Samstag, 22.12.2012, 14.00 Uhr bis Donnerstag, 27.12.2012, 19.00 Uhr,

b

in der Folgezeit in einem Abstand von jeweils ca. 2 Wochen, jeweils gemeinsam mit den Umgangskontakten der Mutter der Kinder.

2.

Die Kinder sind zu der unter Ziff. 1. a. genannten Zeit des Umgangsbeginns - versehen mit allen für den Aufenthalt erforderlichen Gegenständen, insbesondere genügenden und witterungsgemäßen Kleidungsstücken - den Großeltern zu übergeben, sodann in gleicher Weise zur Rückgabezeit den Betreuungspersonen an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort zu übergeben.

3.

Den Großeltern wird aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder sich während der Umgangskontakte gemäß Ziff. 1. a. in ihrem Haushalt und nicht in demjenigen der Mutter aufhalten.

4. 5. 6. 7.