OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.11.2013
15 UF 107/13
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 3; BGB § 1697a; BGB § 1626 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 03.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 100/12

Gerichtliche Regelung des UmgangsrechtsVoraussetzungen eines Wechselmodells

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 15 UF 107/13

DRsp Nr. 2016/12318

Gerichtliche Regelung des Umgangsrechts Voraussetzungen eines Wechselmodells

1. Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils findet seine Grenze, wo seine Ausübung zur Veränderung des Lebensmittelpunktes des Kindes abweichend von der Bestimmung des Sorgeberechtigten führen würde. Denn das Recht zur Entscheidung, wo sich das Kind gewöhnlich aufhält, ist kein Ausfluss des Umgangsrechts, sondern ein Teil des elterlichen Sorgerechts. 2. Es besteht keine gerichtliche Befugnis, das Aufenthaltsbestimmungsrecht anstelle des sorgeberechtigten Elternteils auszuüben und gegen dessen Willen ein Wechselmodell anzuordnen. Eine solche Regelungsbefugnis ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 3 Abs. 1, 18 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention. 3. In einem Klima wechselseitigen Misstrauens und wechselseitiger Ablehnung unter den Eltern des Kindes besteht die Gefahr, das seine gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells dem Kind eher schaden würde,da ein solches ein besonderes Maß an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern erfordert. 4. Eine Umgangsregelung, die kurze Umgangsintervalle mit eher geringer Dauer vorsieht, wird den Belangen eines Kleinkindes eher gerecht als eine Umgangsregelung mit möglichst langer Umgangszeit. 5. Es ist grundsätzlich Sache des Umgangsberechtigten, den Ort des Ferienaufenthalts festzulegen.