BVerfG - Beschluss vom 12.02.2021
1 BvR 1780/20
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 2; BVerfGG § 90;
Fundstellen:
FamRB 2021, 327
FamRZ 2021, 672
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UF 212/19

Gerichtliche Rückführungsanordnung; Herausnahme aus seiner Pflegefamilie durch den Vormund; Verletzung der Handlungsfreiheit; Beendigung der Fremdunterbringung eines Kindes ohne hinreichende Gefahrenprognose; Kindeswohlgefährdung bei Rückkehr des Kindes in seine (Pflege-)Familie

BVerfG, Beschluss vom 12.02.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 1780/20

DRsp Nr. 2021/4113

Gerichtliche Rückführungsanordnung; Herausnahme aus seiner Pflegefamilie durch den Vormund; Verletzung der Handlungsfreiheit; Beendigung der Fremdunterbringung eines Kindes ohne hinreichende Gefahrenprognose; Kindeswohlgefährdung bei Rückkehr des Kindes in seine (Pflege-)Familie

Tenor

1.

Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Juni 2020 - 9 UF 212/19 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 2 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2.

Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten

3.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 12.500 Euro (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 2; BVerfGG § 90;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine gerichtliche Rückführungsanordnung nach einer Herausnahme des Beschwerdeführers aus seiner Pflegefamilie durch den Vormund.