BGH - Beschluss vom 16.08.2017
XII ZB 450/16
Normen:
FamFG § 276; BGB § 1903;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 25
FamRZ 2017, 1864
FuR 2017, 686
JZ 2017, 771
JZ 2017, 776
MDR 2017, 1260
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, vom 23.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 XVII 5/16
LG Arnsberg, vom 24.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 43/16

Gerichtliche Sicherstellung der Teilnahme des Verfahrenspflegers an der Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren; Rechtzeitige Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin durch das Betreuungsgericht; Betreuungsrechtlicher Einwilligungsvorbehalt als gravierender Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen

BGH, Beschluss vom 16.08.2017 - Aktenzeichen XII ZB 450/16

DRsp Nr. 2017/13963

Gerichtliche Sicherstellung der Teilnahme des Verfahrenspflegers an der Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren; Rechtzeitige Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin durch das Betreuungsgericht; Betreuungsrechtlicher Einwilligungsvorbehalt als gravierender Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen

BGB § 1903 a) Das Betreuungsgericht muss durch die rechtzeitige Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 45/17 - [...]).b) Bei dem Einwilligungsvorbehalt handelt es sich um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 608/15 - FamRZ 2017, 754).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 24. August 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 276; BGB § 1903;

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung seiner Betreuung.