OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.08.2022
1 WF 37/22
Normen:
JVEG § 8 Abs. 1; JVEG § 8 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 108
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg v. d. Höhe, vom 25.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 98 F 1179/20

Gerichtliche Überprüfung der Sachverständigenkosten im UmgangsverfahrenVoraussetzungen einer Änderung des Kostenansatzes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.08.2022 - Aktenzeichen 1 WF 37/22

DRsp Nr. 2022/17943

Gerichtliche Überprüfung der Sachverständigenkosten im Umgangsverfahren Voraussetzungen einer Änderung des Kostenansatzes

1. Anlass zur Nachprüfung der vom Sachverständigen geltend gemachten Kosten besteht dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung außergewöhnlich hoch erscheint. Insoweit hat eine Plausibilitätsprüfung zu erfolgen.2. Sachverständige haben in Kindschaftssachen vorab darauf hinzuweisen, dass die zu erwartenden Kosten voraussichtlich erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Verfahrensgegenstandes stehen.3. Im Einzelfall hat eine Herabsetzung der zu erstattenden Kosten auf einen Betrag in Höhe des zweifachen Regelwertes in Kindschaftssachen zu erfolgen, welcher die Steuerlast noch hinzuzurechnen ist (= 9.520,- €).

Tenor

Auf die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Homburg v.d.H. vom 25.1.2022 wird die angefochtene Entscheidung abgeändert und die in der Gerichtskostenrechnung vom 10.9.2021, Kassenzeichen: ..., angesetzten Kosten werden nur in Höhe von 5.085,75 Euro erhoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG § 8 Abs. 1; JVEG § 8 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.