OLG Köln - Beschluss vom 19.06.2012
27 UF 184/11
Normen:
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 326 F 66/09

Gerichtliche Überprüfung der Teilungskosten gem. § 13 VersAusglG

OLG Köln, Beschluss vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 27 UF 184/11

DRsp Nr. 2013/529

Gerichtliche Überprüfung der Teilungskosten gem. § 13 VersAusglG

Hat der Versorgungsträger keine Ausführungen zur Höhe der Teilungskosten gemacht, so führt die dann lediglich anhand allgemeiner Überlegungen vorzunehmende Angemessenheitsprüfung zu einer Begrenzung auf höchstens 500 EUR.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 31.08.2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg im Ausspruch zur internen Teilung bei der Beteiligten zu 3. - Fa. T AG - unter I. Abs. 4 abgeändert und im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der T AG Köln zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 61.876 €, bezogen auf den 31. Mai 2009, übertragen nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt geltenden Versorgungsordnung.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 3. auferlegt.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.605 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 13;

Gründe

I.