OLG Bremen - Beschluss vom 24.05.2017
4 UF 152/16
Normen:
VersAusglG § 6; VersAusglG § 7; VersAusglG § 8; BGB § 1410; BGB § 242; BGB § 138; BGB § 121; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 5; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 69 F 4723/13

Gerichtliche Überprüfung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs durch EhevertragAbgrenzung von Inhalts- und Ausübungskontrolle

OLG Bremen, Beschluss vom 24.05.2017 - Aktenzeichen 4 UF 152/16

DRsp Nr. 2017/7210

Gerichtliche Überprüfung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag Abgrenzung von Inhalts- und Ausübungskontrolle

1. Enthält ein Ehevertrag eine Regelung, durch die der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, und beruft sich der scheidungswillige Ehegatte auf die Anwendung dieser Regelung, ist diese gemäß § 8 Abs. 1 VersAusglG einer Wirksamkeitskontrolle zu unterziehen. 2. Dabei ist zwischen der Inhalts- und der Ausübungskontrolle zu unterscheiden. Bei der Inhaltskontrolle ist auf die Verhältnisse und Planungen der Ehegatten im Zeitpunkt des Zustandekommens des Ehevertrages abzustellen. Bei der Ausübungskontrolle sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe maßgeblich. 3. Hält die ehevertragliche Vereinbarung der Ausübungskontrolle nicht stand, ist eine Vertragsanpassung vorzunehmen. Dabei kann das ehebedingte Versorgungsdefizit der Ehefrau dadurch ausgeglichen werden, dass ihr vom Ehemann während der Ehezeit erworbene Entgeltpunkte in der Höhe übertragen werden, wie sie sie bei Fortsetzung einer fiktiven vollschichtigen Erwerbstätigkeit selbst hätte erzielen können.