WissZeitVG § 2 Abs. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 4 S. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 3; BGB § 1741; BEEG § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AuR 2018, 485
BB 2018, 1907
EzA BGB 2002 § 620 Hochschulen Nr. 29
EzA-SD 2018, 6
NJW 2018, 2913
NZA 2018, 1135
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 55/15
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 03.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4042/14
Gerichtliche Überprüfung einer Befristung bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten ArbeitsverträgenHöchstzulässige Befristungen mit künstlerischem oder wissenschaftlichem PersonalVerlängerung der höchstzulässigen Befristung durch Betreuung eines oder mehrerer KinderKinderbetreuung in Adoptionspflege als Grund für Verlängerung der höchstzulässigen Befristung
BAG, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 181/16
DRsp Nr. 2018/9921
Gerichtliche Überprüfung einer Befristung bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten ArbeitsverträgenHöchstzulässige Befristungen mit künstlerischem oder wissenschaftlichem PersonalVerlängerung der höchstzulässigen Befristung durch Betreuung eines oder mehrerer KinderKinderbetreuung in Adoptionspflege als Grund für Verlängerung der höchstzulässigen Befristung
Orientierungssätze:1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit nicht promoviertem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach der Promotion (sog. Postdoc-Phase) ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung verlängert sich die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG zulässige Befristungsdauer bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Das gilt auch für Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen wurden (sog. Adoptionspflege) (Rn. 30 f.).
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