OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.08.2015
13 UF 132/15
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1678; FamFG § 49; GG Art. 6 Abs.2;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 10.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 111/15

Gerichtliche Überprüfung einer einstweiligen Anordnung betreffend die elterliche Sorge über ein Kind

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2015 - Aktenzeichen 13 UF 132/15

DRsp Nr. 2016/8017

Gerichtliche Überprüfung einer einstweiligen Anordnung betreffend die elterliche Sorge über ein Kind

Hat das Gericht den Eltern bis zur Entscheidung in der Hauptsache das Sorgerecht durch eine einstweilige Anordnung einstweilen entzogen, so gebieten das Elternrecht und die Rechte der Kinder aus Art. 6 Abs. 2 GG eine zeitnahe, engmaschige Überprüfung der einstweiligen Anordnung in einem Rhythmus von mindestens drei Monaten.

I. 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 10. Juli 2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Neuruppin soweit es das Kind F... H..., geboren am .... August 2005, betrifft aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde soweit es das Kind N... H... betrifft zurückgewiesen.

Das Amtsgericht hat mit einem spätestens am 23. November 2015 zu erlassenden Beschluss zu entscheiden, ob die einstweilige Anordnung aufrechtzuerhalten, zu ändern oder aufzuheben ist. Bleibt die einstweilige Anordnung aufrechterhalten, so sind weitere Beschlüsse jeweils in Abständen von längstens drei Monaten anzuschließen.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

4. Der Beschwerdewert wird auf 1.500,- € festgesetzt.