OLG Thüringen - Beschluss vom 22.11.2002
12 SA 10/02
Normen:
GVG § 23 Nr. 1 § 23 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1125

Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche des Scheinvaters

OLG Thüringen, Beschluss vom 22.11.2002 - Aktenzeichen 12 SA 10/02

DRsp Nr. 2004/15019

Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche des Scheinvaters

»Nimmt der so genannte Scheinvater den tatsächlichen Vater eines Kindes auf Erstattung der für den Vaterschaftsanfechtungsprozess aufgewandten Kosten in Anspruch, liegt auch nach der Erweiterung der familiengerichtlichen Zuständigkeit durch das KindRG keine Familiensache vor. Zuständig ist vielmehr die allgemeine Prozessabteilung des Amtsgerichts.«

Normenkette:

GVG § 23 Nr. 1 § 23 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen
FamRZ 2003, 1125