Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche des Scheinvaters
OLG Thüringen, Beschluss vom 22.11.2002 - Aktenzeichen 12 SA 10/02
DRsp Nr. 2004/15019
Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche des Scheinvaters
»Nimmt der so genannte Scheinvater den tatsächlichen Vater eines Kindes auf Erstattung der für den Vaterschaftsanfechtungsprozess aufgewandten Kosten in Anspruch, liegt auch nach der Erweiterung der familiengerichtlichen Zuständigkeit durch das KindRG keine Familiensache vor. Zuständig ist vielmehr die allgemeine Prozessabteilung des Amtsgerichts.«