OLG Karlsruhe - Beschluß vom 06.07.1995
2 UF 162/95
Normen:
BGB § 1361b ; GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 ; HausratsVO § 1, 18 a ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 220
EzFamR aktuell 1995, 343
FamRZ 1995, 937
FamRZ 1996, 36
NJW-RR 1995, 1473

Gerichtliche Zuständigkeit für auf einen Vergleich im Wohnungszuweisungsverfahren gestützter Räumungsklage

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 06.07.1995 - Aktenzeichen 2 UF 162/95

DRsp Nr. 1995/5973

Gerichtliche Zuständigkeit für auf einen Vergleich im Wohnungszuweisungsverfahren gestützter Räumungsklage

»Schließen Eheleute im Wohnungszuweisungsverfahren einen gerichtlichen Vergleich, wonach sich der Ehemann verpflichtet, die der Ehefrau gehörende Wohnung im Sinne einer endgültigen Regelung für die Zeit des Getrenntlebens und nach der Scheidung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu räumen und an die Ehefrau herauszugeben, so handelt es sich bei der auf diese Vereinbarung gestützten Klage auf Räumung nicht um eine Familiensache. Das Familiengericht hat die Klage nicht im Verfahren der Wohnungszuweisung zu behandeln, zuständig ist vielmehr das allgemeine Prozeßgericht.«

Normenkette:

BGB § 1361b ; GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 ; HausratsVO § 1, 18 a ;

Gründe:

I. Die Parteien sind Ehegatten. Sie trennten sich im März 1994, wobei der Antragsgegner in der Ehewohnung verblieben war. Ein Scheidungsverfahren ist beim Amtsgericht Rastatt (5 F 67/95) anhängig.

In einem vorausgegangenen Verfahren auf Benutzungsregelung für die im Alleineigentum der Ehefrau stehenden Ehewohnung schlossen die Parteien am 30. 9.1994 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Rastatt (5 F 216/94) einen Vergleich (I 19 f.), in dem sich der Ehemann verpflichtete, die Ehewohnung bis 31. 12. 1995 zu räumen und an die Ehefrau herauszugeben. In § 4 des Vergleichs ist bestimmt: