OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.09.2000
17 AR 7/00
Normen:
BGB § 1693 § 1697 § 1909 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2001, 28
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 964/00

Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.09.2000 - Aktenzeichen 17 AR 7/00

DRsp Nr. 2004/9173

Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

Für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft (§ 1909 BGB) ist grundsätzlich das Vormundschaftsgericht zuständig. Die Zuständigkeit des Familiengerichts gem. §§ 1693, 1697 BGB tritt nur in Fällen rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung des Vormundschaftsgerichts ein.

Normenkette:

BGB § 1693 § 1697 § 1909 ;

Gründe:

I.

Zwischen dem Vater und den Kindern bestehen Unterbeteiligungsverhältnisse am Gesellschaftsanteil des Vaters an der ..... Auf Grund einer durch die Aufgabe der industriellen und gewerblichen Tätigkeit bedingten Veränderung des Zwecks dieser Gesellschaft in eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit wurde der Gesellschaftsvertrag grundlegend überarbeitet. Der Vater trägt vor, dass wegen der Veränderung des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft auch eine Neufassung der Unterbeteiligungsverträge erforderlich sei. Soweit eine Vertretung der Kinder durch einen Ergänzungspfleger für erforderlich gehalten werde, wird eine diesbezügliche Bestellung beantragt. Weiterhin sollen zwischen dem Vater und den Kindern neue Unterbeteiligungsverträge über Gesellschaftsanteile des Vaters an separaten Vermögensverwaltungsgesellschaften abgeschlossen werden. Auch insoweit wird die Bestellung eines Ergänzungspflegers beantragt.