BayObLG - Beschluß vom 16.12.1999
4Z AR 66/99
Normen:
BGB § 1693 § 1697 § 1909 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 959
Rpfleger 2000, 158

Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und die Auswahl eines Pflegers

BayObLG, Beschluß vom 16.12.1999 - Aktenzeichen 4Z AR 66/99

DRsp Nr. 2000/1860

Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und die Auswahl eines Pflegers

»1. Für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft im Sinne von §§ 1693 n. F., 1909 BGB ist seit Inkrafttreten des KindRG am 1.7.1998 das Familiengericht sachlich zuständig.2. Für die Auswahl des Pflegers ist ab 1.7.1998 entweder nach § 1915 Abs. 1, § 1779 BGB das Vormundschaftsgericht oder nach § 1697 BGB das Familiengericht zuständig, da das KindRG die Zuständigkeit des Familiengerichts auf die Auswahl des Pflegers neben der nach wie vor gegebenen Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts erstreckt hat.3. Für die förmliche Bestellung des Pflegers ist gemäß § 1789 BGB das Vormundschaftsgericht zuständig.(Im Anschluß an OLG Stuttgart, Beschluß v. 16.12.199818 WF 562/98 FamRZ 1999, 1602

Normenkette:

BGB § 1693 § 1697 § 1909 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten am 4.11.1999 beim Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Rosenheim, Zweigstelle Bad Aibling, für ihre Tochter, geb. am 8.1.1982, die Bestellung eines namentlich bezeichneten Ergänzungspflegers für die Gründung einer Familien-Vermögensverwaltungsgesellschaft, an der sie als Gesellschafterin beteiligt werden soll.