OLG Rostock - Beschluss vom 10.09.2003
10 WF 142/03
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; GVG § 23b Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 956

Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung eines Kompetenzkonflikts zwischen Familiengericht und allgemeiner Abteilung des Amtsgerichts

OLG Rostock, Beschluss vom 10.09.2003 - Aktenzeichen 10 WF 142/03

DRsp Nr. 2004/19875

Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung eines Kompetenzkonflikts zwischen Familiengericht und allgemeiner Abteilung des Amtsgerichts

1. Der Familiensenat des Oberlandesgerichts ist für einen Kompetenzkonflikt zwischen dem Familiengericht und der allgemeinen Prozessabteilung des Amtsgerichts zuständig, da es besonderer Kenntnisse in Familiensachen bedarf. 2. Bei gerichtsinternen, sich widersprechenden Abgabeverfügungen ist eine Zuständigkeitsregelung in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu treffen. 3. Für eine Streitigkeit über die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung ist die allgemeine Prozessabteilung des Amtsgerichts zuständig.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; GVG § 23b Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 956