Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung eines Kompetenzkonflikts zwischen Familiengericht und allgemeiner Abteilung des Amtsgerichts
OLG Rostock, Beschluss vom 10.09.2003 - Aktenzeichen 10 WF 142/03
DRsp Nr. 2004/19875
Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung eines Kompetenzkonflikts zwischen Familiengericht und allgemeiner Abteilung des Amtsgerichts
1. Der Familiensenat des Oberlandesgerichts ist für einen Kompetenzkonflikt zwischen dem Familiengericht und der allgemeinen Prozessabteilung des Amtsgerichts zuständig, da es besonderer Kenntnisse in Familiensachen bedarf.2. Bei gerichtsinternen, sich widersprechenden Abgabeverfügungen ist eine Zuständigkeitsregelung in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6ZPO zu treffen.3. Für eine Streitigkeit über die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung ist die allgemeine Prozessabteilung des Amtsgerichts zuständig.