1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 24. September 2009, Az. 8 AR 13/09, aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Zivilkammer des Landgerichts Tübingen zurückverwiesen.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
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