OLG Braunschweig - Beschluss vom 26.11.2009
1 W 57/09
Normen:
FGG -RG Art. 111 Abs. 1; FamFG § 111 Nr. 10; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; FamFG § 38 Abs. 1; FamFG § 76 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 2; GVG § 17a Abs. 6; ZPO § 281 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
AGS 2010, 136
FF 2010, 129
FF 2010, 217
FGPrax 2010, 104
FPR 2010, 99
FamRB 2010, 113
FamRZ 2010, 1101
NJW 2010, 452
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 959/09

Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag in Übergangsfällen

OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 1 W 57/09

DRsp Nr. 2010/9637

Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag in Übergangsfällen

Wurde vor dem 1. September 2009 ein Antrag auf Prozesskostenhilfe in einer Zivilsache gestellt, für die seit dem 1. September 2009 das Familiengericht zuständig ist, hat nunmehr das Familiengericht über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden.

Das Amtsgericht Wolfsburg - Familiengericht - wird zum zuständigen Gericht zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 8.4.2009 bestimmt.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111 Abs. 1; FamFG § 111 Nr. 10; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; FamFG § 38 Abs. 1; FamFG § 76 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 2; GVG § 17a Abs. 6; ZPO § 281 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe:

I. Antragsteller beabsichtigt gegen die Antragsgegnerin, seine geschiedene Ehefrau, eine Klage auf Gesamtschuldnerausgleich wegen zwei in der Ehezeit gemeinsam aufgenommener Darlehen zu verklagen. Hierfür hat er beim Landgericht Braunschweig im April 2009 seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht. Über diesen hat das Landgericht noch nicht entscheiden. Der Klageentwurf wurde bis heute nicht zugestellt.