OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.11.2017
13 WF 257/17
Normen:
BGB § 745 Abs. 2; BGB § 1361b Abs. 3 S. 2; FamFG § 111 Nr. 5; FamFG § 111 Nr. 10;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 14.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 87/17

Gerichtliche Zuständigkeit für die Geltendmachung von Nutzungsentschädigungsansprüchen unter Ehegatten während der Trennungszeit nach Scheidung der Ehe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2017 - Aktenzeichen 13 WF 257/17

DRsp Nr. 2018/11690

Gerichtliche Zuständigkeit für die Geltendmachung von Nutzungsentschädigungsansprüchen unter Ehegatten während der Trennungszeit nach Scheidung der Ehe

1. Nutzungsentschädigungsansprüche gegen einen Ehegatten für eine im Miteigentum stehende Wohnung sind für die Zeit der Trennung nach § 1361b Abs. 3 S 2 BGB zu beurteilen und als Wohnungssache nach § 111 Nr. 5 FamFG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verfolgen. 2. Nutzungsentschädigungsansprüche gegen einen früheren Ehegatten für eine im Miteigentum stehende Wohnung sind nach Rechtskraft der Scheidung nach § 745 Abs. 2 BGB zu beurteilen und als sonstige Familiensache nach § 111 Nr. 10 FamFG im streitigen Verfahren zu verfolgen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und unter Zurückweisung ihrer weiter gehenden Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 14.08.2017 aufgehoben, soweit das Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung von Ansprüchen der Antragstellerin bis zum 23.01.2017 abgelehnt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, das über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entscheiden soll.

Normenkette:

BGB § 745 Abs. 2; BGB § 1361b Abs. 3 S. 2; FamFG § 111 Nr. 5; FamFG § 111 Nr. 10;

Gründe: