Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts G - Familiengericht - vom 02.06.2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Bearbeitung und Entscheidung - auch hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht G - Familiengericht - zurückverwiesen.
I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Umgangsregelung. Die Antragsgegnerin ist gemäß am 21.10.2008 vom Senat genehmigtem Vergleich berechtigt, mit dem gemeinsamen beim Antragsteller lebenden minderjährigen Sohn I jeweils am dritten Wochenende eines jeden Monats Umgang zu haben. Der Antragsteller lebt mit dem Kind in Moskau. Die Antragsgegnerin wohnt in H.
Zwischen den Parteien war beim Familiengericht ein Scheidungsverfahren anhängig, das mit Rechtskraft der Scheidung am 28.04.2009 endete. Der Änderungsantrag ist am 07.04.2009 beim Familiengericht eingegangen. Er wurde der Antragsgegnerin am 17.06.2009 zugestellt.
Mit dem vom Antragsteller angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht seinen Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
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