OLG Rostock - Beschluss vom 12.08.2009
10 UF 85/09
Normen:
ZPO § 621 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 268
FamRZ 2009, 2021
FuR 2009, 646
NJW-RR 2010, 942
OLGReport-Rostock 2009, 811
Vorinstanzen:
AG Grevesmühlen, vom 02.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 106/09

Gerichtliche Zuständigkeit für ein Umgangsverfahren vor Rechtskraft der Scheidung

OLG Rostock, Beschluss vom 12.08.2009 - Aktenzeichen 10 UF 85/09

DRsp Nr. 2009/19018

Gerichtliche Zuständigkeit für ein Umgangsverfahren vor Rechtskraft der Scheidung

In FGG -Verfahren reicht es für die Begründung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 621 Abs. 2 ZPO aus, dass die neue Familiensache vor Rechtskraft der Ehesache anhängig gemacht worden ist.

Tenor:

Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts G - Familiengericht - vom 02.06.2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Bearbeitung und Entscheidung - auch hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht G - Familiengericht - zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 621 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Umgangsregelung. Die Antragsgegnerin ist gemäß am 21.10.2008 vom Senat genehmigtem Vergleich berechtigt, mit dem gemeinsamen beim Antragsteller lebenden minderjährigen Sohn I jeweils am dritten Wochenende eines jeden Monats Umgang zu haben. Der Antragsteller lebt mit dem Kind in Moskau. Die Antragsgegnerin wohnt in H.

Zwischen den Parteien war beim Familiengericht ein Scheidungsverfahren anhängig, das mit Rechtskraft der Scheidung am 28.04.2009 endete. Der Änderungsantrag ist am 07.04.2009 beim Familiengericht eingegangen. Er wurde der Antragsgegnerin am 17.06.2009 zugestellt.

Mit dem vom Antragsteller angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht seinen Antrag als unzulässig zurückgewiesen.