OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.02.2018
5 WF 254/17
Normen:
FamFG § 151 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 28.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 315 F 2115/16

Gerichtliche Zuständigkeit für ein Verfahren auf Anordnung der Ergänzungspflegschaft in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges durch unrichtige Angaben der Mutter über die Abstammung eines Kindes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.02.2018 - Aktenzeichen 5 WF 254/17

DRsp Nr. 2018/15776

Gerichtliche Zuständigkeit für ein Verfahren auf Anordnung der Ergänzungspflegschaft in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges durch unrichtige Angaben der Mutter über die Abstammung eines Kindes

Orientierungssätze: Das Verfahren auf Anordnung der Ergänzungspflegschaft ist eine Kindschaftssache. Durch die Anordnung der Ergänzungspflegschaft wird in die Personensorge für ein Kind eingegriffen, da hierdurch die Eltern hinsichtlich des Wirkungskreises der Ergänzungspflegschaft von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen werden.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach vom 28.11.2016 wird aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung von Kosten wird nicht angeordnet.

Der Gebührenwert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 151 Nr. 5;

Gründe

I.