OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.10.2008
II-10 WF 13/08
Normen:
BerHG; GVG § 23b Abs. 1 Satz 2; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1a; RVG § 16 Nr. 4; RVG § 44; RVG -VV Nr. 2503;
Fundstellen:
AnwBl 2009, 69
FamRZ 2009, 713
JurBüro 2009, 40
OLGReport-Düsseldorf 2009, 188
Rpfleger 2009, 241
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 11.04.2008

Gerichtliche Zuständigkeit für eine Beschwerdeentscheidung im Verfahren der Festsetzung von Beratungshilfegebühren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2008 - Aktenzeichen II-10 WF 13/08

DRsp Nr. 2008/23929

Gerichtliche Zuständigkeit für eine Beschwerdeentscheidung im Verfahren der Festsetzung von Beratungshilfegebühren

1. Über eine Erinnerung gegen die Festsetzung von Beratungshilfegebühren hat das allgemein zuständige Amtsgericht nach § 4 Abs. 1 BerHG zu entscheiden und über eine gegen die Erinnerungsentscheidung eingelegte Beschwerde gemäß § 72 GVG das Landgericht als nächsthöheres Gericht. 2. Nach dem Prinzip der formellen Anknüpfung bestimmt sich die Rechtsmittelzuständigkeit ausschließlich danach, welcher Spruchkörper (allgemeines Prozessgericht oder Familiengericht) entschieden hat. 3. Der Grundsatz der Meistbegünstigung gilt nur bei Zweifeln darüber, ob das Amtsgericht als Familiengericht oder allgemeines Prozessgericht entschieden hat; er führt dazu, dass das Rechtsmittel sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht eingelegt werden kann, eröffnet aber nicht die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts. 4. Im Rahmen der Beratungshilfe für die Trennung und deren Folgen ist gebührenrechtlich von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg - Familiengericht - vom 11.04.2008 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: