OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.11.2013
5 UF 140/11
Normen:
EuEheVO § 61 lit. a; EuEheVO Art. 8; KSÜ Art. 5;
Fundstellen:
FamRB 2014, 208
FamRZ 2014, 1565
Vorinstanzen:
AG Donaueschingen, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 34/11

Gerichtliche Zuständigkeit für einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge nach Umzug der Kinder in die Schweiz

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 5 UF 140/11

DRsp Nr. 2014/3859

Gerichtliche Zuständigkeit für einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge nach Umzug der Kinder in die Schweiz

Bei einem nach Verfahrenseinleitung erfolgten Aufenthaltswechsel des Kindes aus einem Mitgliedstaat der EuEheVO in einen Nichtmitgliedstaat, der aber Mitglied im KSÜ ist, kommt eine perpetuatio fori nicht in Betracht. Insoweit besteht gem. § 61 lit. a EuEheVO kein Vorrang von Art. 8 EuEhVO gegenüber Art. 5 KSÜ.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Donaueschingen vom 24.05.2011 (2 F 34/11 SO) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

EuEheVO § 61 lit. a; EuEheVO Art. 8; KSÜ Art. 5;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Beschwerde.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes A., geb. am 23.07.2007. Der Kindesvater hat im Oktober 2009 die Vaterschaft anerkannt. Die Kindesmutter ist Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge.

Die Eltern lebten zunächst zusammen in einem Haushalt mit zwei weiteren Kindern der Mutter, die von zwei weiteren Vätern abstammen, S. D., geb. am 22.08.2001, und L. D., geb. am 19.10.2004.